Maßnahmen und Vorgaben des Ministeriums für Bildung zum Neustart der Schulen

Nachfolgende Auszüge aus einem Schreiben des Bildungsministeriums von Staatssekretär Richter erklären, wie Schulen, wie die RSN, trotz Corona im Regelbetrieb starten:

1. Inzidenzunabhängiger Schulbetrieb in Präsenz

Für das vor uns liegende Schuljahr ist es ein zentrales Anliegen der Landesregierung, auch in der Pandemie den Schulbetrieb in Präsenz sicherzustellen. Der Präsenzunterricht [soll] inzidenzunabhängig gewährleistet werden. Damit ist der Schulbetrieb in Präsenz nicht mehr an bestimmte Inzidenzwerte gebunden. Dies ist vor allem durch die vielfältigen, bewährten Schutzmaßnahmen wie Testungen [weiterhin zweimal in der Woche], Maskenpflicht, Lüften und aufgrund der erweiterten Impfangebote verantwortungsvoll möglich. Gerade deshalb ist es von besonderer Bedeutung, diese Schutzmaßnahmen und alle sonstigen Hygienemaßnahmen weiterhin strikt einzuhalten.

Auch die Schulmitwirkungsgremien können grundsätzlich uneingeschränkt tagen. Selbstverständlich gelten hier ebenfalls die besonderen Hygieneregeln. So ist der Zutritt zum Schulgebäude nur für immunisierte, also für geimpfte und genesene oder getestete Personen gestattet (§ 3 Absatz 1 Coronabetreuungsverordnung).

Eine aktualisierte Fassung der allgemeinen „Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen“ ist im Bildungsportal verfügbar.

https://www.schulministerium.nrw/themen/schulsystem/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten

2. Aufklärungsmaterialen und Ausbau des Impfangebots

Den Bezirksregierungen [stehen] Aufklärungsmaterialen zum Thema „Impfen“ zur Verfügung. Die Materialien sind auf folgende Zielgruppen ausgerichtet:

1. Schülerinnen und Schüler zwischen 12 und 18 Jahren,

2. deren Eltern,

3. Fachlehrkräfte und Schulleitungen.

Die Aufklärungsmaterialien umfassen Schülerinformationen zum Einsatz im Unterricht, didaktis ch-methodisches Unterrichtsmaterial, Material in leichter Sprache und Aufklärungsmaterial für Lehrkräfte und Eltern.

Sollte sich die Entwurfsfassung der Ständigen Impfkommission zur Empfehlung zur Impfung von 12- bis 17-Jährigen … abschließend bestätigen, wird die Landesregierung Impfangebote auch für diese Altersgruppe … vorbereiten. Selbstverständlich muss die Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegen und eine ärztliche Beratung, die den Empfehlungen und Vorgaben der STIKO folgt, vor Ort sichergestellt werden. Die Impfangebote sollen vorzugsweise in den Impfzentren unterbreitet werden; die Schulen werden von den Impfzentren entsprechend informiert.

Die Möglichkeit zum Schulbesuch wird weiterhin natürlich nicht vom Impfstatus der Schülerinnen und Schüler abhängen. Allerdings ist für vollständig geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler die Teilnahme an den Corona-Tests in den Schulen nicht mehr erforderlich.

3. Vorgehen bei Risikokontakten innerhalb der Schule (Quarantäne)

Insbesondere die Zeit unmittelbar nach den Sommerferien kann wegen der Urlaubsrückkehr zu einem vermehrten Infektionsgeschehen und damit zu Quarantäneverpflichtungen führen. Dabei trägt die Quarantäne von Personen, die einen engen Kontakt zu einer nachweislich infizierten Person hatten, wesentlich zum Infektionsschutz bei. Bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit eines engen Kontakts rücken jedoch die möglichen negativen Auswirkungen vor allem für die Schülerinnen und Schüler zunehmend in den Vordergrund.

Daher ist es wichtig, dass in der aktuellen Lage gerade innerhalb von Schulen eine differenzierte Betrachtung der maßgeblichen Kontakte einer nachweislich infizierten Person erfolgt.

In der Regel [sollen] nur einzelne Schülerinnen und Schüler, nicht jedoch ganze Bezugsgruppen wie die Klasse, ein Kurs oder eine Betreuungsgruppe vom Unterricht, sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen oder Betreuungsangeboten ausgeschlossen werden. Folgende Regelungen gelten beim Umgang mit Risikokontakten in Schulen:

  • Bei einem Infektionsverdacht (Coronafall) in der Klasse oder Lerngruppe gelten die direkten Sitznachbarinnen und Sitznachbarn der infizierten Person (davor, dahinter, rechts und links) wegen der räumlichen Nähe sowie das Lehr- und das weitere Schulpersonal, das in engem Kontakt mit der infizierten Person stand, zunächst als „enge Kontaktpersonen“. Diese Personen haben sich auf Anordnung vorerst in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben.
  • Von einer Einstufung der übrigen Schülerinnen und Schüler der Klasse als enge Kontaktpersonen soll hingegen bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen abgesehen werden:

o Die übrigen Schülerinnen und Schüler haben sich insgesamt nicht länger als 15 Minuten in unmittelbarer Nähe (Sitznachbarn) der infizierten Person aufgehalten.

o Die übrigen Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte haben während des Unterrichts alle weiteren Präventionsmaßnahmen beachtet, also eine Maske korrekt getragen und alle anderen empfohlenen Hygienemaßnahmen einschließlich der korrekten Lüftung eingehalten.

  • Im Falle eines positiven Corona-Selbsttests bei Schultestungen erfolgt umgehend eine Absonderung der betroffenen Personen bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses durch einen individuellen PCR[1]Test. Liegt ein solches Ergebnis vor, ist für diese Personen eine Teilnahme am Präsenzunterricht, sonstigen verpflichtenden Schulveranstaltungen oder an Betreuungsangeboten wieder möglich, sofern sie durch das Gesundheitsamt nicht als „enge Kontaktperson“ eingestuft werden.
  • Nach den aktuellen Empfehlungen des RKI sind vollständig geimpfte symptomlose Kontaktpersonen (Schülerinnen und Schüler und Beschäftigte der Schule) von Quarantäneregelungen ausgenommen.

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